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Gestaltende Steuerberatung

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Steuerberatung in Weißenburg

Gestaltende Steuerberatung

Zu den Kernthemen einer Steuerberatungsgesellschaft gehört zweifelsohne die gestaltende Steuerberatung. Sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle benötigen eine steuerliche Würdigung. Am besten besprechen Sie mit uns gemeinsam die weitere Vorgehensweise. Wer bereits vor der Umsetzung der unternehmerischen Pläne die steuerlichen Konsequenzen kennt, kann die Umsetzung steueroptimal gestalten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Strukturierung.  Dabei achten wir immer darauf Gestaltungen anzubieten, die vor einer Betriebsprüfung bestand haben. Oftmals führen sichere Gestaltungen einfacher zum Ziel.

Obwohl wir alle Steuerberater sind, haben wir doch unterschiedliche berufliche Laufbahnen eingeschlagen. Während Sandra Löffler in den ersten Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahen Beratung tätig war, hat Tobias Gruber hauptsächlich größere Konzerne in Steuerprojekten unterstützt. Andreas Renger hat in den ersten Jahren seiner beruflichen Tätigkeit ausschließlich zum Umsatzsteuerrecht beraten. Eines zeichnet jedoch alle drei aus. Die Lehrjahre verbrachten sie bei Big 4 Gesellschaften oder anerkannten mittelständischen Beratungsgesellschaften, wodurch sie bereits in jungen Jahren die erforderliche Erfahrung für komplexe Gestaltungsfälle sammeln konnten. Werner Löffler kennt mit seiner Erfahrung die mittelständische Mandatsstruktur und deren Wünsche perfekt. Unser Kanzleimanager in Treuchtlingen, Franz Altenburger, hat auch fundierte Erfahrung in der Beratung von Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen und unterstützt diese insbesondere bei der Nachfolgeberatung.

Nachfolgend erhalten Sie einen Einblick in unseren Beratungsalltag:

Unter einer Betriebsaufspaltung ist die Aufteilung eines Unternehmens in zwei rechtliche Einheiten zu verstehen. Das „Besitzunternehmen“ ist dabei Eigentümerin der wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie etwa dem Fabrikgebäude, dem Bürogebäude oder einem Maschinenpark. Diese werden vom „Besitzunternehmen“ an das „Betriebsunternehmen“ vermietet. Letztgenanntes betreibt den Betrieb im eigentlichen Sinn.

Die Vorteile liegen insbesondere in den Haftungsverhältnissen. Während das Betriebsunternehmen, meist in der Rechtsform einer GmbH, mehr Risiken trägt, befinden sich die Vermögensgegenstände im Besitzunternehmen. Im Falle einer Insolvenz des operativen Betriebs, bleiben die wesentlichen Vermögenswerte von der Insolvenz verschont.

Nachteile ergeben sich durch Betriebsaufspaltungen, wenn lediglich Grundbesitz an die Betriebsgesellschaft vermietet werden soll und beabsichtigt ist, diese Immobilien im Privatvermögen zu halten. Denn durch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung werden auch die Einkünfte aus der Vermietung des Grundbesitzes zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Dadurch werden die Erträge aus der Vermietung mit Gewerbesteuer belastet und  eine steuerfreie Veräußerung nach zehn Jahren ist nicht möglich. Dies kann beispielsweise durch das „Wiesbadener Modell“ vermieden werden. Hier besitzt ein Ehepartner das Besitzunternehmen während der andere Ehepartner Eigentümer des Betriebsunternehmens ist.

Ob gewollt oder nicht, bei der Begründung und Beendigung von Betriebsaufspaltungen bestehen erhebliche steuerliche Risiken, welche es zu beleuchten und zu vermeiden gilt.

Für Unternehmen stellt sich häufig die Frage, welche Rechtsform für sie am sinnvollsten ist. Hierbei spielen insbesondere der zu erwartende Verwaltungsaufwand, die Haftungsverhältnisse und nicht zuletzt steuerliche Aspekte eine Rolle.

Jede Rechtsform hat hierbei ihre Vor- und Nachteile. Bei der Wahl der Rechtsform kommt es daher immer auf die Umstände im Einzelfall an. Beispielsweise ist zu beachten, welche Investitionen anstehen, wie hoch das Haftungsrisiko des Unternehmens ist, welche Finanzierungsstruktur gewählt wird und auch wie der Unternehmer sich einen Exit vorstellt. Soll ein Unternehmen später veräußert werden oder an ein Familienmitglied übertragen werden kann beispielsweise einen erheblichen Unterschied machen.

All diese Punkte sind zu beachten, wenn es um die Wahl der Rechtsform geht. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der Ist-Situation und erarbeiten mit Ihnen ein Konzept für die Wahl der passenden Rechtsform.

Wenn Unternehmen wachsen, können sich die Anforderungen an die Rechtsform ändern. Häufig starten Unternehmer ihr Geschäft in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder mehrere Unternehmer schließen sich zu einer GbR zusammen. Nach etlichen Jahren denkt man vielleicht an eine Haftungsbeschränkung und möchte daher eine GmbH oder GmbH & Co. KG gründen. Vielleicht wird für eine Unternehmensnachfolge eine andere Rechtsform relevant oder Unternehmen sollen gespalten werden und Teilbereiche des Unternehmens von unterschiedlichen Familienmitgliedern fortgeführt werden.

Eines haben alle Restrukturierungsmaßnahmen gemeinsam: Ohne die richtige steuerliche Beratung kann es schnell teuer werden. Häufig ist der Wechsel der Rechtsform mit einer Aufdeckung der stillen Reserven des Unternehmens verbunden. Sofern Immobilien im Betriebsvermögen gehalten werden, kann es zudem zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommen, obwohl eigentlich keine Immobilie veräußert wird.

Ausgenommen sind hierbei Reorganisationen, welche unter das Umwandlungssteuergesetz fallen. In diesen Fällen sieht das Steuerrecht eine sogenannte Buchwertfortführung vor. Dies bedeutet, dass Wirtschaftsgüter weiterhin mit dem Buchwert bewertet werden, obwohl formal eine Veräußerung vorliegt.

Die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes sind dabei sehr komplex und nur wenn sämtliche vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen erfüllt werden, kann es zu Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven kommen.

Gerne beraten wir Sie dabei, wie Restrukturierungsmaßnahmen möglichst steuerneutral durchgeführt werden können. Bei erhöhtem Risiko ist es hierbei zwingend erforderlich, vorab beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen. Die steuerliche Beurteilung des Finanzamtes kann so vorab geklärt werden und in einer Betriebsprüfung erwarten Sie keine bösen Überraschungen mehr.

Wussten Sie, dass die Etablierung von Holdingstrukturen auch in mittelständischen Betrieben immer häufiger umgesetzt wird? Holdingmodelle können verschiedene steuerliche Vorteile bringen. 

Was versteht man unter Holdingstrukturen?  

Als Holding bezeichnet man ein Unternehmen, beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG, dessen Hauptzweck das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist. Beispielsweise beteiligen Sie sich nicht selbst an einer GmbH sondern eine Holding GmbH beteiligt sich am operativen Unternehmen und Sie beteiligen sich wiederum an der Holding GmbH. 

Welche Vorteile kann so eine Struktur bringen? 

Holdingstrukturen können dem Steuerpflichtigen verschiedene Vorteile bringen. Ausschüttungen einer GmbH an eine Mutter-GmbH sind beispielsweise zu 95% von der Körperschaftsteuer und sogar zu 100% von der Gewerbesteuer befreit. Gewinne, insbesondere wenn diese nicht für Investitionen benötigt werden, können somit bei geringer Steuerbelastung aus dem Haftungsbereich der operativen Gesellschaft entnommen und für anderweitige betriebliche Investitionen verwendet werden. 

Wird eine Kapitalgesellschaft erworben und der Erwerb der Beteiligung soll fremdfinanziert werden, erfolgt anschließend die Tilgung mit „versteuertem“ Geld. Wird die Beteiligung von einer natürlichen Person gehalten, müssen zunächst auf die Ausschüttungen der GmbH Einkommensteuern bezahlt werden, bei der Holding ist die Ausschüttung nahezu steuerfrei. Es verbleibt somit ein größerer Betrag für die Tilgung. Zudem sind Schuldzinsen für die Finanzierung der Anteile bei der GmbH steuerlich voll abzugsfähig, bei der natürlichen Person nur zu 60%. 

Soll eine Kapitalgesellschaft veräußert werden, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile bei einer natürlichen Person ebenfalls zu 60% steuerpflichtig, veräußert eine GmbH die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind die Gewinne jedoch nur zu 5% steuerpflichtig. 

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen ein zukunftsfähiges Konzept unter Berücksichtigung aller Lebensumstände um Ihre Steuerbelastung möglichst gering zu halten oder zumindest in die ferne Zukunft zu verschieben. Im Rahmen einer Beratung zur optimalen Rechtsform werden wir immer auch solche Gestaltungsmodelle mit einbeziehen. Eine Abwägung erfolgt dabei immer nach dem Einzelfall. 

 

Sie möchten eine Immobilie erwerben oder veräußern? Auch hier gilt es, sich über die steuerlichen Konsequenzen im Klaren zu sein. Immobilien im Privatvermögen können nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Problematisch wird es, wenn sich die Immobilie gar nicht im Privatvermögen befindet und das Finanzamt nach der Veräußerung die Hände aufhält. Zudem sind Immobilienveräußerungen immer auch aus grunderwerbsteuerlicher Perspektive zu beleuchten. 

Auch beim Erwerb von Immobilien gibt es einiges zu beachten. Soll die Immobilie ins Privatvermögen oder ins Betriebsvermögen? Welche Aufwendungen fallen nach dem Erwerb noch an? Handelt es sich hierbei um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder müssen die Kosten als Herstellungskosten der Immobilie aktiviert werden? Wie soll die Immobilie finanziert werden und wie wirkt sich die Finanzierung steuerlich aus? 

Auch beim Erwerb oder der Veräußerung eines Unternehmens stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Übertragung. Unternehmen können im Rahmen eines Share Deals oder eines Asset Deals veräußert, beziehungsweise erworben werden. Unter Share Deal versteht man dabei den Erwerb des ganzen Unternehmens in seiner Gesamtheit im Rahmen des Erwerbs der Anteile (Shares) an dem Unternehmen unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten. Beim Asset Deal werden die einzelnen Wirtschaftsgüter (Assets) des Unternehmens übertragen. Es gehen dabei nicht sämtliche Verpflichtungen auf den Käufer über. Zudem werden alle Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis neu bewertet, was in den Folgejahren zu einer höheren Abschreibung führt. 

Für Erwerber und Verkäufer können unterschiedliche Arten von Übertragungen zu steuerlichen Vorteilen führen. Dabei gilt es die steuerlichen Vorteile beider Optionen zu erörtern und die Interessen von Käufer und Verkäufer möglichst gleich zu erfüllen. 

Für Veräußerungen beziehungsweise bei der Aufgabe kleinerer Unternehmen gibt es zudem steuerliche Freibeträge, welche im Ergebnis dazu führen können, dass die Veräußerung komplett ohne Versteuerung eines Gewinns erfolgen kann. 

Bei steuerlichen Gestaltungen muss ganzheitlich gedacht und gehandelt werden. Die Frage, was passiert bei Tod, Krankheit, Scheidung oder Insolvenz, betrifft Tabuthemen, die keiner gerne im Vordergrund sieht, aber bei Eintritt zu einer Katastrophe für das Unternehmen und dessen Inhaber führen können. Hierbei sind auch viele rechtliche Fragen zu klären, was ohne Rechtsanwalt nicht möglich ist.

Deshalb bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Dres. Schacht & Kollegen, Rechtsanwälte, Lösungen für diese Themen an, die Sie vor erheblichen Risiken in der Zukunft Ihres Unternehmens schützen.

Es geht hier im Detail um Vollmachten für den betrieblichen und privaten Bereich, um richtige testamentarische Regelungen, um Eheverträge zur Vermeidung von Zugewinnausgleichsverpflichtungen bei Wertsteigerungen von Unternehmen, um Haftungsbeschränkungen von Unternehmen bei möglichen Insolvenzen und um die richtige Ausgestaltung Ihrer Gesellschaftsverträge.

Letztlich soll dadurch Ihr Unternehmen und Ihr Privatvermögen optimal abgesichert werden. Damit verbunden sind auch sinnvolle Regelungen für die Nachfolge in Ihrem Unternehmen.

Die Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation muss steuerlich durchdacht erfolgen. Werden die ersten Übertragungen rechtzeitig durchgeführt, können Freibeträge nach einer Wartezeit von zehn Jahren erneut genutzt werden. Selbst bewohntes Wohneigentum kann begünstigt übertragen werden, für Mietwohnungen gibt es immerhin noch eine Befreiung von 10% des Immobilienwertes. Durch geschickte Nutzung vorhandener Freibeträge und mit der rechtzeitigen Planung kann daher ein deutlich höheres Vermögen steuerfrei übertragen werden beziehungsweise die Steuerbelastung erheblich gesenkt werden. 

Genau wie bei der Übertragung von Privatvermögen sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, wie vorhandenes Betriebsvermögen geschickt übertragen werden kann. Für Betriebsvermögen kann es zu erheblichen Steuererleichterungen kommen, sofern das Unternehmen auch weiterhin fortgeführt wird und bestimmte Punkte beachtet werden. 

Gerne erarbeiten wir Ihnen ein Konzept, welches Ihnen eine steueroptimale Übertragung ihres Lebenswerkes ermöglicht. 

Ihre Ansprechpartner

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Werner Löffler

Steuerberater & Geschäftsführer

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Sandra Löffler

Steuerberaterin & Geschäftsführerin

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Julia Ehrengruber

Steuerberaterin, angestellt nach § 58 StBerG

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Mit dem Kunden-Modul der Mandanten-Fernbetreuung (für Windows) ermöglichen Sie Ihrem Berater nach explizit erteilter Zustimmung Ihren PC über das Internet einzusehen und zu steuern. Der Berater wiederum kann Ihnen Einsicht auf den Bildschirminhalt seines Rechners geben. Durch den gemeinsamen Blick auf einen Bildschirm oder durch das Steuern Ihres Rechners – online über Internet – können Fragen schnell und einfach geklärt werden.