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Überbrückungshilfe III Plus: Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021

Mit der Überbrückungshilfe III Plus wird der Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 unterstützt. Dabei wurde die ausgelaufene Überbrückungshilfe III nicht nur um weitere Fördermonate verlängert, sondern auch um eine „Restart-Prämie“ für die Fördermonate Juli 2021 bis September 2021 erweitert und um die Erstattung von Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat ergänzt.

Restart-Prämie

Die „Restart-Prämie“ ist eine Personalkostenhilfe, die diejenigen Unternehmen unterstützen soll, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Diese erhalten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli 2021 bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss beträgt 60 % der Personalkostendifferenz im Juli, 40 % im August und 20 % im September.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen (bis zu einem weltweiten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020), Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021, die in einem Kalendermonat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. Dezember 2021.

Coronabedingter Umsatzrückgang

Förderfähig sind nur diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie etwa Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.

Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.

Zu beachten ist, dass der Jahresumsatz 2020 mit dem Jahresumsatz 2019 zu vergleichen ist. Sofern der Jahresumsatz 2020 nicht niedriger als der Vorjahresumatz 2019 ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. In diesem Fall ist der Antragsteller in der Beweispflicht, dass dieser trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist.

Dieser Nachweis kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.

Wir als prüfende Dritte müssen bei allen Anträgen die Angaben der Antragssteller zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüfen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle müssen wir die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vorlegen.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.

Ermittlung der Förderquote

Die Förderquote der monatlichen betrieblichen Fixkosten ist abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. erstattet werden. Die Förderung erfolgt durch eine prozentuale Erstattung der monatlichen Fixkosten:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %,
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 %.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat.

Wie auch bereits bei der Überbrückungshilfe III, werden zudem die folgenden Aufschläge als Eigenkapitalzuschuss im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % von bestimmten förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von min. 50 % in drei Monaten,
  • 35 % von bestimmten förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von min. 50 % in vier Monaten,
  • 40 % von bestimmten förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von min. 50 % in fünf oder mehr Monaten.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Auflistung der förderfähigen Kosten gem. Tz. 2.4 der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ (Stand: 15.11.2021):

Enthält unter anderem: Enthält unter anderem nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit ades Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst).
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Juli 2021 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
• Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie)
• Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar).
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt.
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.)
• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand der Vermieterin oder dem Vermieter beziehungsweise Leasinggeberin oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).
• Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden.
• Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.
• Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, diese sind teilweise in Ziffer 14 ansetzbar).
• Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)• Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
• Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
• Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens.
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren zum Beispiel für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten und so weiter
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Diesntleister, Hausmeisterdienste
• Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen und Künstler
• Franchisekosten
• Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhaltung oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge der oder des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung).
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe III Plus (Schätzung).
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus anfallen (Schätzung).
12. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden entweder pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt (Personalkostenpauschale). Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten im Zeitraum Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9).
Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können im Zeitraum Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.
Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
• Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten.
• Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn.
• Geschäftsführenden-Gehalt einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters, die oder der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
13. Kosten für Auszubildende • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen.
• Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten.
• Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil).
• Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung).
• Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung.
• Kosten für Praktikantinnen oder Praktikanten.
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind, sofern sie in der Liste in Anhang 3 enthalten sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

• Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
• Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
• Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind
15. Marketing- und Werbekosten Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt wurden, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.

Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Juli 2021 begründet sind.

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

• Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.
• Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten (diese fallen unter die Regelung nach Nummer 14 und sind ausschließlich dort anzugeben).
• Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind
17. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

• Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind.
• Eine digitale Schnittstelle alleine ist nicht ausreichend, um die Förderfähigkeit zu begründen.
18. Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Monat. Zu den Gerichtskosten zählen unter anderem
• Gebühren nach Nummer 2510-2525 KV GKG
• Auslagen, insbesondere:
• Vergütung der oder des Restrukturierungsbeauftragten und der Sanierungsmoderatorin beziehungsweise des Sanierungsmoderators nach §§ 80-83, 98 Absatz 2 StaRUG (Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG)).
• Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlende Beträge (Nummer 9005 KV GKG, zum Beispiel Vergütung von Sachverständigen)

Hinweise:
• „Zur beziehungsweise zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine oder ein für den jeweiligen Einzelfall geeignete oder geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Steuerberaterin beziehungsweise ein erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und Schuldnern unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist“. (§74 Absatz 1 StaRUG).
• „Auf Antrag einer restrukturierungsfähigen Schuldnerin oder eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator.“ (§ 94 Abs 1 StaRUG).

• Sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen.
• Über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (zum Beispiel Vergütungen vom Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldnern, beauftragter Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte).

Steuerrechtlicher Hinweis

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung als steuerbare Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich sind diese Hilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar.

 


 

Weitere Voraussetzungen, Regelungen und Details zu dem Förderprogramm sind in den FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html einsehbar.


 

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de , Stand: 16.11.2021

Der Beitrag stellt allgemeine Informationen zur Verfügung und erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

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