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Corona Hilfen für Unternehmen: Novemberhilfe und Überbrückungshilfe II

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, können Sie als Arbeitgeber in der Zeit von 01.03.2020 bis 31.12.2020 Ihren Beschäftigten Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Zwar wird diskutiert, den Bezugszeitraum für die Begünstigung über den 31.12.2020 hinaus zu verlängern. Da dies jedoch noch nicht absehbar ist, beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlung zwingend bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen hat, d. h. der Zahlungszufluss muss im Jahr 2020 beim Arbeitnehmer tatsächlich erfolgen, da andernfalls keine Steuerbegünstigung möglich ist. Sollte die Auszahlung der Dezember Löhne erst im Januar 2021 erfolgen, müsste bereits im Dezember 2020 ein entsprechender „Vorschuss“ für die Corona-Hilfe an die jeweiligen Arbeitnehmer gezahlt werden, sodass der Zufluss noch im Jahr 2020 nachgewiesen werden kann.

Mit unserem Schreiben vom 06.11.2020 haben wir Ihnen die Eckpunkte der „Novemberhilfe“ vorgestellt. Vor wenigen Tagen wurden weitere Details veröffentlicht, die wir für Sie auf den  folgenden Seiten nochmals aufgearbeitet haben. Die Antragstellung soll voraussichtlich ab dem kommenden Mittwoch (25.11.2020) möglich sein.

Ein weiterer Hinweis für Sie ist, dass die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September 2020 bis Dezember 2020) bis zum 31.01.2021 verlängert wurde. Dieses Förderprogramm haben wir Ihnen mit unserem Schreiben vom 03.11.2020 ausführlich dargestellt.

In Ergänzung zu den bestehenden Programmen soll die Überbrückungshilfe III für die Förderzeitraume Januar 2021 bis Juni 2021 auf den Weg gebracht werden.

Mit dieser dritten Phase der Überbrückungshilfe sollen Soloselbstständige eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können (sog. Neustarthilfe), wobei diese Zahlung aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen anzurechnen sein soll. Antragsberechtigt zur Neustarthilfe sollen Soloselbständige sein, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (voraussichtlich das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe der dritten Phase, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab Januar 2021 möglich sein. Sobald weitere Details dieses Hilfsprogramms bekannt sind, werden wir Ihnen diese selbstverständlich vorstellen.

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