Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform wurde der Ermittlungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte auf den 01. Januar 2022 vorgelegt. Nach unserem Kenntnisstand soll § 12 der Bayerischen Gutachterausschussverordnung (BayGaV) nun zeitnah durch eine Verordnungsänderung angepasst werde.
Für geplante Immobilienübertragungen, bspw. im Wege der Schenkung, gilt es, in den verbleibenden Wochen des laufenden Kalenderjahres noch rechtzeitig einen Notartermin zu vereinbaren, sodass noch die zum 31.12.2020 ermittelten Bodenrichtwerte als Grundlage verwenden werden können. Damit fließen die Bodenpreissteigerungen der vergangenen Monate nicht in die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage ein. Für Immobilienübertragungen im Kalenderjahr 2022 gelten dann die neuen Werte zum 01.01.2022.
Bodenrichtwerte werden aus Kaufpreisen ermittelt und stellen den durchschnittlichen Lagewert des Grund und Bodens pro Quadratmeter für ein bestimmtes Gebiet (Bodenrichtwertzone) dar. Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert, sodass zum Beispiel auf auf Grund der baulichen Nutzung, des Erschließungszustandes oder der Grundstücksgestaltung Abweichungen zwischen den beiden Werten entstehen.
Bodenrichtwerte werden für verschiedenste Angelegenheiten verwendet, wie etwa als Grundlage von Verkehrswertgutachten von Sachverständigen. Auch für steuerrechtliche Zwecke sind Bodenrichtwerte von Bedeutung, wie insbesondere bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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