Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, soll die Umsatzsteuer im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt werden. Diese Maßnahme bietet für Sie einige Chancen, ist aber auch mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden.
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben den aktuellen Kenntnisstand wiedergibt, es noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren gibt und sich in einzelnen Anwendungsfragen durchaus noch Änderungen ergeben können.
Die Vorlaufzeit für diese Umstellung ist jedoch denkbar knapp und wir möchten Ihnen daher schon jetzt die wichtigsten Punkte, die es zu bedenken gilt, an die Hand geben.
– Alle Systeme, in denen umsatzsteuerrelevante Daten verarbeitet werden, müssen rechtzeitig an die neuen Sätze angepasst werden. Dies betrifft unter anderem Fakturierprogramme und Kassensysteme sowie Ihre Buchhaltungssoftware (sofern Sie die Buchhaltung selbst erledigen). Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit dem Hersteller Ihrer Systeme in Verbindung um sicherzustellen, dass alle Programme zum 1.7.2020 umgestellt sind.
– Auch alle Verträge, die als Dauerrechnung gelten (insbesondere Mietverträge, Leasingverträge) müssen entsprechend angepasst werden. Dies betrifft Sie sowohl als Mieter als auch als Vermieter. Zudem müssen die entsprechende Daueraufträge überprüft und angepasst werden. Achtung! Eine reine Änderung des Zahlbetrages ohne Änderung der Rechnung ist nicht ausreichend, da in diesem Fall trotzdem der ausgewiesene höhere Steuersatz ans Finanzamt abzuführen ist! Bitte kümmern Sie sich auch hier um eine rechtzeitige Änderung der Verträge.
Zum 01.01.2021 ist nach derzeitigem Stand dann alles wieder rückgängig zu machen. Wir empfehlen diese erneute Anpassung bei der Änderung der Verträge gleich vorausschauend mit aufzunehmen, um Doppelarbeiten zu vermeiden.
(zum Beispiel kann der Satz aufgenommen werden: „ Ab 1.1.2021 beträgt die Pacht 1.000 € zzgl. 19% USt – 190 €)
– Die zeitliche begrenzte Änderung ist zu den beiden Stichtagen mit Abgrenzungsproblemen verbunden. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz richtet sich grundsätzlich nach Fertigstellung der Lieferung bzw. Leistung (insbesondere relevant z.B. bei Bau- oder Beratungsleistungen). Ist diese noch im Juni 2020, muss die Rechnungsstellung (auch wenn diese erst im Juli erfolgt) mit 19% USt erfolgen. Wird die Leistung im Juli 2020 fertiggestellt, sind 16% USt auszuweisen.
Beispiel
Einbau einer Küche im Juni – Rechnung wird im Juli gestellt – Leistungszeitpunkt Juni – auszuweisende Umsatzsteuer: 19%
Einbau einer Küche im Juli – Rechnung wird im Juli gestellt – Leistungszeitpunkt Juli – auszuweisende Umsatzsteuer: 16%
Das bedeutet, dass auch unterjährig zum 30.6.2020 auf eine genaue Abgrenzung der Leistung geachtet werden muss. Gleiches gilt umgekehrt wieder zum 31.12.2020.
– Wie Sie aus oben genannten Punkten erkennen können, bietet die Abgrenzungsthematik auch einen gewissen Gestaltungsspielraum, den Sie auch zu Ihren Gunsten nutzen können. Interessant ist dies bei Leistungen, die Sie mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden abrechnen. Um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen, sollten Leistungen im Zeitraum 1.7.2020-31.12.2020 fertiggestellt werden!
Bitte beachten Sie, dass der Fertigstellungszeitpunkt vermutlich Gegenstand künftiger Betriebsprüfungen sein wird und daher gut dokumentiert sein muss.
– Umgekehrt bedeutet dies für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mandanten (z.B. Ärzte, Versicherungsmakler) die Chance Einkäufe und Investitionen zu günstigeren Konditionen durchzuführen.
– Ob und inwieweit Sie die Umsatzsteuersenkung an Ihre nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden weitergeben können oder wollen, ist abhängig von vielen Faktoren (z.B. Auftragslage, Branchen, Kundenkreis).
– Sonderprobleme werden sich unter anderem bei Anzahlungsrechnungen und bereits ausgegeben Gutscheinen ergeben. Bei Anzahlungsrechnung kommt es darauf an, ob diese als Zahlungen für abgeschlossene Teilleistungen oder reine Vorauszahlungen auf ein Gesamtprojekt geleistet werden.
– Für unsere Gastronomiemandaten sieht es nach dem aktuellen Stand der Entwürfe so aus, dass voraussichtlich drei verschiedene Zeiträume zu unterscheiden sind:
1.7.2020-31.12.2020: Speisen 5% – Getränke 16%
1.1.2021-30.6.2021: Speisen 7% – Getränke 19%
Ab 1.7.2021: Rückkehr zur bisherigen Regelung: Vor-Ort-Verzehr 19% – Take Away 7%
Darüber hinaus wurden im Entwurfspapier degressive AfA-Möglichkeiten in 2020 und 2021 für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens angekündigt, um Investitionsanreize zu schaffen
Im Rahmen dieses Informationsschreibens können wir Ihnen nur allgemeine Anhaltspunkte mitgeben. Sicher ergeben sich im Einzelfall noch Detailfragen. Sprechen Sie uns dazu gerne an!
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Löffler Tobias Gruber Werner Löffler Franz Altenburger