Startschuss fällt am 1. Juli 2022. Gefinisht werden soll bis spätestens 31. Oktober 2022.
Die Bemessung der Grundsteuer wurde bereits im Sommer 2018 vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig erklärt. Aus diesem Grund muss für alle deutschen Immobilien eine Neubewertung mit Stichtag 1. Januar 2022 erfolgen. Auf dieser Grundlage werden die Städte und Gemeinden die „neue“ Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erheben.
Jeder Eigentümer einer Immobilie in Deutschland hat für diese Immobilie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung ist nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen. Auch Steuerberater sind an diese Frist gehalten.
Die Erklärungen können Sie ab dem 1. Juli 2022 elektronisch über ELSTER unter https://www.elster.de selbst vorbereiten und abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich hierzu ebenfalls über vorgenannte Seite registrieren. In Bayern ist neben der elektronischen Abgabe via ELSTER auch die Abgabe der Grundsteuererklärung in Papier möglich.
Hilfestellung zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung bietet das Bayerische Landesamt für Steuern auf dem Hilfeportal unter https://www.grundsteuer.bayern.de.
Zur Abgabe der Steuererklärung benötigen Sie einige Angaben, wie zum Beispiel Aktenzeichen des Objekts, Flurstückinformationen, Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen und Angaben zur Art der Nutzung. Um alle notwendigen Angaben in der Erklärung vornehmen zu können, würden wir Ihnen empfehlen, u.a. die folgenden Daten und Dokumente frühzeitig zusammenzustellen:
- aktuelles Grundbuchblatt
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 kostenlos abrufbar über das Portal BayernAtlas unter https://geoportal.bayern.de/; weitere Informationen hierzu finden Sie bei der Bay. Vermessungsverwaltung unter https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html)
- letzter Grundsteuermessbescheid bzw. Einheitswertbescheid
- Baupläne, Kaufvertrag oder Hausversicherungspolicen
Seit April 2022 verschicken die bayrischen Finanzämter Informationsschreiben an betroffene Steuerpflichtige .
Halten Sie eine Immobilie als Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft, dann klären Sie mit dem Verwalter zeitnah, ob dieser der Erklärungspflicht nachkommt.
Erbengemeinschaften sind hingegen gemeinsam verpflichtet eine gemeinsame Grundsteuererklärung abzugeben.
Entscheidend für die anzuwendenden rechtlichen Grundlagen ist der Belegenheitsort des Grundstücks. Haben Sie z.B. eine Immobilie in Weißenburg, ist das bayrische Modell anzuwenden, während für eine weitere Immobilie mit Belegenheitsort in Frankfurt am Main das hessische Modell Anwendung findet.
Bayrisches Grundsteuergesetz: Wertunabhängiges Flächenmodell
In Bayern erfolgt die Bewertung für Grundvermögen (alles was nicht Land- und Forstwirtschaft ist) nach einem wertunabhängigen Flächenmodell. Entscheidend sind hierbei nur die Flächen von Grund und Boden und Gebäude sowie die Nutzungsart. Dabei werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro/m² und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/m². Diese Beträge werden mit der Grundsteuermesszahl (100 Prozent) multipliziert. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 Prozent (Grundsteuermesszahl ist damit 70 Prozent) gewährt. Daneben sind u.a. für den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 Prozent vorgesehen.
Unser nachfolgendes Rechenbeispiel für die Berechnung der Grundsteuer B für ein Wohngebäude in Weißenburg soll dies verdeutlichen.
Für jede Immobilie ist eine separate Grundsteuererklärung einzureichen.
Machen Sie sich für den Sprint bereit!